Stand: 01.07.2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 § 1 Allgemeines

1) Die rechtliche Grundlage des Vertragsverhältnisses sind in erster Linie der Werklieferungsvertrag unter Einbeziehung der nachfolgenden AGB, die gesetzlichen Vorschriften bzw. ergänzend die VOB/B/C. Kundenseitige Geschäftsbedingungen sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch uns verbindlich. Lehnen Sie diese Regelung ab, so haben Sie es uns in Textform oder schriftlich anzuzeigen Für diesen Fall behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor.

2) Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns in Textform oder schriftlich bestätigt wurden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform oder schriftlich vereinbart wird.  Auftragsbestätigungen sind sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Alle dort vermerkten Einzelheiten sind für die Auftragsabwicklung verbindlich.

3) Waren, nach individuellen Maßen gefertigt, können bei Unstimmigkeiten, die durch den Besteller zu vertreten sind, nicht zurückgenommen werden. Konstruktive Änderungen als technische Weiterentwicklung bleiben vorbehalten.

4) Warenrepräsentationen in Ausstellung, Website, Prospekten und Social Media etc. erstrecken sich auf die Darstellung der Exponate und deren Konstruktionsmerkmale sowie mögliche Produktkonfigurationen. Hierzu erteilte Informationen stellen keine einzelvertragliche Beschaffenheitsangaben dar. Auskünfte zu möglichen Gestaltungsvarianten sind unverbindlich.

 

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

1) Grundlage der Abrechnung sind die durch Auftragsbestätigung festgelegten Preise zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen aus Ergänzungsaufträgen sowie sonstigem zusätzlichen Aufwand.

Preise aus Angeboten sind freibleibend.

Die Vergütung ist nach Vorlage der Schluss- oder Abschlagsrechnung zu entrichten.

Zahlungen haben jeweils binnen 14 Tagen ohne Abzüge zu erfolgen, Skonto-Abzüge sind nicht zulässig.

2) Ein Zurückbehaltungsrecht, das sich auf Ansprüche stützt, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Das gilt auch für ein Aufrechnen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Schrift- oder Textform.

Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an uns gerichtet werden. Ohne schriftliche Vollmacht sind Mitarbeiter unseres Unternehmens zum Inkasso nicht berechtigt. Vertreter des Unternehmens haben in der Regel keine Inkassovollmacht.

Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.

3) Sollte sich der Einkaufspreis für benötigte Materialien oder den darin enthaltenen Teilen zwischen dem Zeitpunkt unseres Angebots und dem Zeitpunkt des Einbaus um mehr als fünf Prozent nachweislich erhöht haben, ändert sich der jeweilige Stückpreis entsprechend.

Sofern sich die Preisänderung auf einzelne Komponenten eines Produkts auswirkt, ändert sich der Preis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position.

Maßgebende Komponenten sind insbesondere Profile, Verstärkungen, Glas und Beschläge. Bei der Gewichtung der in den Elementen verbauten Teile wird für Fenster das Referenzmaß gemäß DIN EN 14351-1 von 1,23 m x 1,48 m zugrunde gelegt.

Bei anderen Produkten, erheblich abweichenden Abmessungen sowie auf Wunsch des Auftraggebers können hierzu auch die konkreten Abmessungen herangezogen werden.

Der Nachweis der Preiserhöhung des hiervon betroffenen Bauteils erfolgt durch schriftliche Bestätigung des Vorlieferanten des Herstellers.

Die Preisanpassung des Produktpreises erfolgt entsprechend der Preiserhöhung des betroffenen Bauteils und dessen Anteil am Produkt.

 

§ 3 Termine, Fristen und Ausführung

1) Im Vertrag oder Bauzeitenplan genannte Termine und Fristen sind keine Vertragstermine und keine Vertragsfristen. Es handelt sich jeweils um voraussichtliche Termine und Fristen.

Lieferung und Montage stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Belieferung des Auftragnehmers.

Termine und Fristen werden für uns nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt wurden. Fernmündliche Zusagen sind unverbindlich, solange keine genaue Überprüfung und erneute Bestätigung in Schrift- oder Textform erfolgt ist.

2) Montagetätigkeiten erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere, dass alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm-, Fußboden-, Schlosser-, Schweiß- und Elektroarbeiten beendet sind. Die Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein.

Verdeckt liegende Elektrokabel müssen vom Besteller gekennzeichnet sein.

Die Installation von Leitungen und Steuerungen für elektrisch betriebene Teile sowie Programmierungen und Inbetriebnahmen hierzu müssen gemäß VDE durch einen örtlich zugelassenen Elektroinstallateur erfolgen, diese Leistungen sind in unserem Leistungsumfang nicht enthalten.

Asbesthaltige Baumaterialien oder Baustoffe müssen bauseitig durch eine Fachfirma entsorgt werden.

Sollten Genehmigungen örtlicher Behörden notwendig sein, sind diese ausschließlich vom Besteller und zu dessen Lasten einzuholen.

3) Ist der Auftragnehmer aufgrund von aus heutiger Sicht nicht vorhersehbaren Umständen, die direkt oder indirekt auf dem Corona-Virus (SARS-CoV-2-Virus) oder auf vergleichbaren Erregern beruhen, in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, weil Materiallieferungen nicht zu einem geplanten Termin erfolgen oder weil eigenes Personal oder Personal von Nachunternehmern des Auftragnehmers krankheitsbedingt durch COVID-19-Erkrankungen oder aufgrund staatlich angeordneter Einschränkungen ausfällt, steht dem Auftragnehmer, wenn insoweit die Voraussetzungen des § 6 VOB/B, insbesondere an eine Behinderungsanzeige, erfüllt sind, ein Anspruch auf entsprechende Bauzeitverlängerung zu. Die Behinderungsanzeige kann in Textform erfolgen.

4) Beim Austausch von Fenstern – Altbaumontage – gilt Folgendes:

a. Zwischen Rahmen und Mauerwerk wird aussenseitig versiegelt und innenseitig abgedichtet. Darüberhinausgehende objektbedingte Maßnahmen, zum Beispiel Beiputzer-, Putzer- und/oder Malerarbeiten sind nicht Vertragsgegenstand.

b. Für eventuelle Putzschäden, Schäden an Fliesen, Marmor- oder Natursteinbänken oder Schäden am Rauputz, die im Zusammenhang einer Altbaumontage entstehen können, haften wir nicht, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.

c. Ist im Renovierungsbereich, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten ein lot- und waagerechter Einbau ggf. nicht möglich, schulden wir keinen lot- und waagerechten Einbau.

 

§ 4 Abnahme – Gefahrtragung  

Der Besteller ist zur sofortigen Abnahme der vereinbarten Arbeiten verpflichtet, sobald die Beendigung der Montage angezeigt wurde. Die Abnahme hat in der Regel unmittelbar nach Abschluss der Montage zu erfolgen.

Liegt kein wesentlicher Mangel vor, kann die Abnahme nicht verweigert werden.

Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Besteller nach Fertigstellung eine Frist zur Abnahme gesetzt haben und keine Mängel angezeigt wurden oder der Besteller unsere Leistung bestimmungsgemäß und vorbehaltlos in Gebrauch genommen hat und nutzt.

Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden tritt Gefahrübergang zu Lasten des Bestellers ein.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt. In angemessenem Umfang können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden.

 

§ 5 Sachmängelhaftung

(1) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, 5 Jahre, für sonstige Lieferungen und Reparaturleistungen sowie elektrisch oder elektronisch betriebene Bauteile 2 Jahre.

Alle Beschädigungen an den von uns erbrachten Leistungen durch andere Gewerke und/oder den Besteller, gehen zu dessen Lasten.

Sofern der Besteller Kaufmann ist, sind uns alle offensichtlichen und/oder erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

2) Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen, das heißt Erscheinungen in Form von Spektralfarben auftreten. Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keinen Mangel dar.

Bei Verwendung von eingefärbten Gläsern und Drahteinlage besteht erhöhte Bruchgefahr durch Wärmeeinwirkung. Hierfür übernehmen wir keine Haftung.

Entsprechend den statischen Erfordernissen können größere Fenster- und Türelemente zusätzliche Verstärkungen enthalten. Eine dadurch geringfügig eingeschränkte Dämmung ist technisch bedingt und stellt keinen Mangel dar.

Haustürfüllungen mit natürlichen Holz- oder Natursteinapplikationen können unregelmäßige und verschiedenartige Ausprägungen haben. Diese nicht zu beeinflussenden biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften der naturbelassenen Oberflächen sind typische Merkmale dieses Produkts, und stellen keine Mängel dar. Raue, bzw. unebene Flächen, Risse, kleinere Absplitterungen, ungleichmäßiger Strukturverlauf sowie Astlöcher, Wurmstiche, ausgewachste Flächen (bei Holz) sind daher typische Escheinungsformen naturbelassener Stoffe.

An den Produkten sind teilweise Logos- oder Markenzeichen etc. angebracht, diese sind Bestandteil des Lieferumfangs. Es wird empfohlen, diese Kennzeichen am Produkt zu belassen. Sollten sich bei Entfernung der Kennzeichen geringfügige Farbabweichungen ergeben, stellt dies keinen Mangel dar.

3) Bei unberechtigten Reklamationen, mit deren Beseitigung wir beauftragt wurden, stellen wir die uns entstandenen Kosten in Rechnung.

4) Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die von uns ausdrücklich zugesichert wurden, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen bleibt unberührt. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung bzw. Garantie.

5) Wir übernehmen ferner:

- 10 Jahre Garantie für Kunststoff- und Aluminiumfenster, Tebau-Produkte (Vordächer, Terrassendächer, Balkon- und Terrassenverglasungen, Carports) für einwandfreie Funktion, Fugendichtigkeit und Schlagregensicherheit.

- 10 Jahre Garantie auf Dekorfolien: Albohn dekor, mahagoni, nussbaum, golden oak, braun und Woodec-Folien auf Altersbeständigkeit, Farbechtheit und Verrottungsfreiheit.

- 10 Jahre Garantie für Sinsheimer Glas Produkte, insbesondere für alle Isoliergläser auf Kondensatfreiheit im Scheibenzwischenraum. Dazu zählen auch Schall-, Wärmeschutz- sowie Schleifgläser und Sprossen im Glas. Ausgenommen sind Handelsware und Isoliergläser mit Einbauten im Scheibenzwischenraum.

- 7 Jahre Garantie für Wintergärten und Haustüren sowie Fenster- und Haustüroberflächen in Sonderdekoren.

Von den Garantien ausgenommen sind elektrisch oder elektronisch betriebene Bauteile sowie Alu- und Kunststoff-Rollläden und deren Zubehör, Rollladenkästen, Zusatzprofile sowie Bauteile aus Aluminium in Meeresnähe.

Die Garantie setzt eine sachgemäße Behandlung und Pflege (siehe al bohn-Pflegeanleitung) unserer gesamten Produkte voraus. Schäden durch höhere Gewalt sind ausgeschlossen. Garantiebeginn ab Rechnungsdatum des Herstellers bzw. Datum auf dem Abstandshalter im Scheibenzwischenraum.

Alle Garantien beinhalten die gesetzliche Gewährleistung von 5 Jahren und die zusätzliche Garantiezeit von 2 bzw. 5 Jahren. Eine Verlängerung der zusätzlichen Garantie durch Nachbesserungen ist ausgeschlossen

6) Für die Nachbesserung der 7- und 10-Jahres-Garantie gilt folgendes:

Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Mangel erkannt wurde, anzuzeigen. Die Mängelrüge, verbunden mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung, hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen.

Die Kosten, die durch das Ausglasen bzw. Ausbauen einer beschädigten Einheit und das Einsetzen bzw. Einbauen einer als Ersatz gelieferten Einheit entstehen, werden von uns nicht übernommen. Dasselbe gilt für alle damit verbundenen Nebenkosten, wie die Anfuhr, usw.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte und noch nicht eingebaute und nicht bezahlte Elemente und Materialien bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung.

 

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Erfüllungsort (Baustelle). Unter Vollkaufleuten können wir auch am Gerichtsstand unseres Betriebssitzes klagen.

 

§ 8 Salvatorische Klausel

Die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, an einer Regelung mitzuwirken, die in zulässiger Weise zu dem gewollten Zweck führt.