Neuer Steuerbonus für energetische Sanierungen

Erfahren Sie mehr zu den aktuellen Änderungen.

Neuer Steuerbonus für energetische Sanierungen

Durch die Änderung der Regelung für die Förderung von energetischen Sanierungen im Jahr 2020, fallen inzwischen ausschließlich energetische Renovierungen und Sanierungen unter die Förderung. Zudem werden höhere Förderungen genehmigt als in früheren Zeiten. Es bedarf allerdings einer Bescheinigung des Fachhandwerksbetriebs, der bescheinigen muss, dass festgelegte Standards erfüllt sind.

NEU ist auch, dass nur Eigenheimbesitzer gefördert werden können, die ihre Immobilie selbst bewohnen und für die keine anderweitige Förderung gilt.

Geförderte Maßnahmen im Sinne der energetischen Sanierungen sind:

  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, wenn diese älter als zwei Jahre sind
  • sommerlicher Wärmeschutz
  • energetische Baubegleitung und Fachplanung.

Der geförderte Steuerbonus beträgt 20 % der Sanierungskosten, und zwar nicht wie vorher, nur die Materialkosten, sondern Material und Lohnkosten inklusive. Die Rückzahlung der geleisteten Zahlung erfolgt über eine Minderung der Einkommensteuer, und zwar im ersten und zweiten Jahr um sieben Prozent der Sanierungskoten, maximal jedoch um jeweils 14.000 €. Im dritten Jahr können noch einmal sechs Prozent, maximal jedoch 12.000 € geltend gemacht werden. Die maximal erreichbare Fördersumme für energetische Sanierungen beträgt so innerhalb von drei Jahren bis zu maximal 40.000 €. Anfallende Kosten für den Energieberater können nun bis zu 50 % geltend gemacht werden. Hierzu zählt z.B. die Bestandsaufnahme des Objektes, Wärme- oder Luftdichtigkeitsmessungen o.ä. Für eine Förderung von Fenster, Balkon oder Haustüren bestehen darüber hinaus Anforderungen an den U-Wert des Elements.

Hier werden folgende U-Werte gefordert:

  • Fenster, Balkon- und Terrassentüren: 0,95 W/(m² K)
  • Fenster, Balkon- und Terrassentüren barrierefrei oder einbruchhemmend: 1,1 W/(m² K)
  • Dachfenster: 1,0 W/(m² K)
  • Haustür: 1,3 W/(m² K)

Eine weitere förderungsfähige Energiesparmaßnahme, ist der Einsatz eines sommerlichen Wärmeschutzes von außenliegenden Verschattungssystemen.

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